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Praxistipp 07-2023: Urteil des EuGH zum Widerrufsrecht

Bei unterlassener Aufklärung und daraufhin erfolgtem Widerruf müssen Verbraucher nicht zahlen!

Hintergrund des Urteils des EuGH sind die EU-Regeln für sogenannte Haustürgeschäfte, also Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens, beispielsweise in den Räumen von Verbrauchern, abgeschlossen werden. Der Verbraucher ist nach § 312 b BGB entsprechend detailliert zu belehren, dass ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Das Unternehmen muss darauf hinweisen. Ansonsten kann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bis zu 12 Monaten und 14 Tagen zustehen.
Der EuGH hat dieses Widerrufsrecht in seinem Urteil enorm ausgeweitet und somit die Rechte der Verbraucher mit weitreichenden Konsequenzen gestärkt.
Ein Vertrag kann nun laut dem EuGH – bei Fehlen der vorherigen Aufklärung über das Widerrufsrecht – auch dann noch widerrufen werden, wenn die vom Auftragnehmer (AN) geschuldete Leistung bereits erbracht wurde. Als Konsequenz entfällt aber jegliche Zahlungspflicht des Verbrauchers. Dem AN verbleiben bezüglich entstandener Kosten keine Vergütungs- / bzw. Wertersatzansprüche.

Praxistipp 2023-07: Urteil des EuGH zum Widerrufsrecht