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Praxistipp 05-2024: Urteil des Bundesgerichtshof zur Vertragsstrafe

BGH kassiert gängige Regelung zur Vertragsstrafe bei Einheitspreisverträgen!

Anpassungen bei Vertragsstrafen sind erforderlich!

Vertragsstrafen in Bauverträgen sind ein wichtiges Instrument in der Vertragsgestaltung, um die Einhaltung von Terminen in Bauprojekten zu gewährleisten. Für den Auftraggeber ist die Vertragsstrafe ein wichtiges Druckmittel, auch und besonders in finanzieller Hinsicht, wenn der Auftragnehmer in Terminverzug gerät. Entsprechend der bekannten Rechtsprechung und gelebten Vertragspraxis ist eine Vertragsstrafe, das heißt die Zahlung einer Strafsumme unabhängig vom Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens, der Höhe nach zu begrenzen. Diese Obergrenze liegt nach den Anforderungen des Bundesgerichtshofs bei 5 % des Vertragswerts.

Mit seiner Entscheidung vom 15.02.2024 unter dem Az. VII ZR 42/22 hat der BGH nun für einen Paukenschlag gesorgt. Er erklärte eine in der Vertragspraxis zur Bestimmung dieser Obergrenze verbreitete Vertragsklausel in Einheitspreisverträgen aufgrund unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers für unwirksam.

Praxistipp 2022-05: Urteil des Bundesgerichtshof zur Vertragsstrafe