Kostenabweichung als Kündigungsgrund?
Beim Bauen im Bestand berechtigt eine Kostenabweichung von 21% den Bauherrn nicht, den Architektenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2018 – 3 U 36/17; BGH, Beschluss vom 09.10.2019 – VII ZR 167/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)