Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen
Für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B sind die tatsächlich erforderlichen Kosten der über 10 v.H. hinausgehenden Leistungsbestandteile zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich.
BGH, Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18